Aufschlagen mit Auflagen

Liebe Mitglieder,

mit Schreiben vom 28.4.2020 hat der HTV alle Vereine über die aktuell laufenden Bemühungen, den sportlichen Betrieb auf hessischen Tennisplätzen unter Auflagen bald wieder frei zu geben, informiert. Er steht dazu nach eigenen Aussagen in engem Kontakt zur hessischen Landesregierung, die darüber entscheiden wird. Das vorgelegte Konzept dazu sieht eine Reihe von Regeln vor, die wir Euch nachfolgend schon einmal vorstellen.

Sobald ein konkreter Termin zur Öffnung der Anlage genannt werden kann, erfahrt Ihr es hier. Um dann einen möglichst reibungslosen Ablauf mit Freude am Tennis zu organisieren, werden wir zu den unten aufgeführten Dingen einige ergänzende Regelungen, auf unsere Anlage und Situation angepasst noch bekannt geben.

 


Was ist erlaubt? Auf was muss geachtet werden, wenn eure Mitglieder wieder auf den Platz gehen? Empfehlungen des DTB:

1. Der Mindestabstand zu anderen Spielern von mindestens 1,5 m muss durchgängig, also beim Betreten und Verlassen des Platzes, beim Seitenwechsel und in den Pausen eingehalten werden. 

Aufgrund der derzeitigen Vorgaben insbesondere der Verhaltensregel, dass sich nur zwei Personen, die nicht aus dem gleichen Haushalt stammen, treffen sollen und das Abstandsgebot von 1,5 Meter besteht, geht der DTB momentan zu Beginn bei der Aufnahme des Tennisspiels vom Einzel aus. In Bezug auf die Austragung von Doppel sind die entsprechenden, sich fortlaufend ändernden Verhaltensregeln der jeweils zuständigen Behörden zu beachten.

2. Die Spielerbänke sind mit einem genügenden Abstand (mindestens 1,5m) zu positionieren.

Die Bänke können z. B. rechts und links von der Netzpfosten oder gegenüberliegend aufgestellt werden.

3. Auf den bisher obligatorischen Handshake wird verzichtet. 

Aufgrund des Kontaktverbots können andere Begrüßungsformen, die keinen Körperkontakt nach sich ziehen wie z. B. Kopfnicken, indischer Gruß, gewählt werden.

4. Die Nutzung der Clubgaststätten richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Verordnungen für die Gastronomie.

5. Die Nutzung von Sanitäranlagen richtet sich nach der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmung. Desinfektionsmittel werden zur Verfügung gestellt. Es sind ausschließlich Einweg-Papierhandtücher zu verwenden. 

Die Beschaffung der Desinfektionsmittel für den Verein könnte sich ggfs. aufgrund von z. T. bestehenden Lieferengpässen punktuell schwierig gestalten. Wir bitten um Verständnis, dass weder der DTB noch die Landesverbände die Möglichkeit besitzen, eine zentrale Beschaffung und die anschließende Verteilung für bundesweit 9.000 Vereine zu organisieren.

6. Der Trainingsbetrieb und die Durchführung der Mannschaftsspiele erfolgen ebenfalls unter Berücksichtigung der unter Ziffer 1 bis 5 genannten Bedingungen. 

Wann und unter welchen Bedingungen Mannschaftswettspiele aufgenommen werden können, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesverbände auf Grundlage der behördlichen Verordnungen. Bitte verfolgen Sie daher die Ankündigungen in Ihrem zuständigen Landesverband.

7. Jeder Verein benennt einen Corona-Beauftragten zur Sicherstellung aller Vorschriften. 

Ein Corona-Beauftragter eines Vereins ist im Wesentlichen zuständig für die Einhaltung aller behördlichen Auflagen und deren Umsetzung für den Verein und Ansprechpartner für alle die Thematik Corona betreffenden Themen. Diese Person braucht keine Vorkenntnisse. Diese Funktion kann von einem oder mehreren Vorstandsmitglied/ern, bzw. von anderen Mitgliedern des Vereins (vom Vorstand eingesetzt) oder dem Vereinstrainer/ Vereinsmanager wahrgenommen werden. Der Corona-Beauftragte sollte darauf achten und überprüfen, dass z. B.

  • am Eingang der Tennisanlage die allgemeinen Hinweise (z. B. Abstandsregel, Verhaltensregeln [keine Händeschütteln, direktes Verlassen des Geländes], Hinweis auf Hygieneregeln) aufgehängt sind
  • auf den Toiletten die Waschregeln hängen
  • die Abstände der Spielerbänke auf dem Platz eingehalten werden
  • sich um die Beschaffung der notwendigen Desinfektionsmittel und Papierhandtücher für die WC-Anlagen kümmern
  • und als Ansprechpartner hierzu fungieren.

Ein Corona-Beauftragter muss nicht ständig auf der Anlage sein. Dieser Beauftragte sollte, sofern notwendig, die Mitglieder aber auf die Einhaltung der Regeln hinweisen.

 

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