Satzung

Satzungsentwurf NEU zur Vorlage auf der JHV 2023     

TC Rot-Weiss_Vereinssatzung NEU

Vereinssatzung des Tennisclubs Rot-Weiß e.V. Fulda  In der Neufassung vom 17. April 1975,  mit Änderung vom 13.02.2001 zur Zusammensetzung     (§7)

Inhaltsverzeichnis:
I. Präambel
II. Name, Sitz, Zweck und Organisation des     Vereins  § 1 Name § 2 Sitz § 3 Zweck § 4 Organisation
III. Der Vorstand

§ 5 Aufgaben

§ 6 Bestellung

§ 7 Zusammensetzung

§ 8 Geschäftsführung und Beschlußfassung

§ 9 Vertretungsmacht

§ 10 Beschränkungen der Vertretungsmacht

§ 11 Widerruf der Bestellung
I

V. Die         Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgaben

§ 13 Berufung

§ 14 Dur

chführung und Beschlussfassung

V. Das Mitglied

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 16 Rechte des Mitglieds

§   17 Pflichten des  Mitglieds

§ 18 Ordnungsstrafen

§ 19 Austritt

§ 20 Ausschluß

§ 21 Ehrenmitgliedschaft

VI. Satzungsänderung, Auflösung und Vermögensverfall des Vereins

§ 22 Satzungsänderung

§ 23 Auflösung

§ 24 Vermögensanfall

VII. Schlussvorschrift

§ 25 Inkrafttreten der Satzung

I. Präambel

Um Freundes des „weißen Sports“ in Fulda die Möglichkeit zum Tennisspielen zu geben und insbesondere die Jugend durch das Spiel in frischer und freier Natur von schädlichen Einflüssen fernzuhalten und damit gesunde, lebensnahe Menschen, die vom Geiste der Ritterlichkeit und der Fairness beseelt sind, heranzuziehen, wird der Tennisclub „Rot- Weiß“ Fulda gegründet und wird diese Satzung beschlossen.

II. Name, Sitz und Organisation des  Vereins

§ 1 Name des  Vereins

Der am 08. Januar 1953 gegründete Verein führt den Namen Tennisclub „RotWeiß“ Fulda e.V.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Fulda.

§ 3 Zweck des Vereins

Freiwilliger Zusammenschluss von Personen ohne Rücksicht auf Religion, Rasse, Partei oder Nationalität zur Ausübung des Tennissports.

§ 4 Organisation des Vereins

Die Organe es Vereins sind: a) Der Vorstand b) Die Mitgliederversammlung
III. Der Vorstand

§ 5 Aufgaben

1) Der Vorstand regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern b) Spielbetrieb auf den Tennisplätzen c) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr 2) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem ersten und ersatzweise dem zweiten Vorsitzenden; ebenso Vorberei- tung, Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen und Vor- standssitzungen. 3) Der Vorstand kann Aufgaben, wie die Durchführung von gesellschaft- lichen Veranstaltungen einem besonderen Ausschuss, der ihm gegen- über verantwortlich ist, übertragen.

§ 6 Bestellung

1) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung in freier geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren bestellt: 2) Der gewählte Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. 3) Nach Zeitablauf erteilt die Mitgliederversammlung nach Entgegennah- me des Jahresbereichtes dem Vorstand Entlastung. 4) Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. 5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
§ 7 Zusammensetzung

Dem Vorstand gehören mindestens folgende Mitglieder an: 1. Erster Vorsitzender 2. Zweiter Vorsitzender 3. Kassenwart 4. Schriftführer 5. Sportwart 6. Jugendwart

§ 8 Geschäftsführung und  Beschlussfassung

1) Der Vorstand tritt, so oft es erforderlich ist, zu Vorstandssitzungen zusammen. Dazu muss der 1. Vorsitzende, bzw. wenn dieser verhindert ist, sein Stellvertreter alle Vorstandsmitglieder rechtzeitig unter Angabe von Ort und Zeit einladen. Der 1. Vorsitzende bzw. wenn dieser verhindert ist, sein Stellvertreter leitet die Sitzungen. Es ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer oder vom Protokollführer zu unterschreiben. Sind in einer Sitzung wichtige Beschlüsse gefasst worden, so ist dieses Protokoll zusätzlich noch von dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. 2) Bei Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit die des Leiters der Vorstandssitzung. 3) Beschlüsse, die unter § 10 fallen, sind der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

§ 9 Vertretungsmacht

Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, wobei jeder für sich vertretungsberechtigt ist.

§   10 Beschränkungen der Vertretungsmacht

Die Vertretung des Vorstandes ist in folgenden Fällen beschränkt: a) bei Erwerb, Verpachtung und Veräußerung von vereinseigenen Sportanlagen und Sportgrundstücken b) bei Maßnahmen, die geeignet sind, das Vereinsleben entscheidend zu beeinflussen (z.B. Fusion mit anderen Vereinen u.ä.).

§   11 Widerruf der Bestellung

1) Die Generalversammlung kann bei Vorliegen eines besonders schweren Grundes auf einer außerordentlichen Generalversammlung die Vorstandsmitglieder abberufen.
2) Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich

IV. Die Mitgliederversammlung

§   12 Aufgaben

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2) Sie regelt alle Angelegenheiten, die dem Vorstand entzogen sind. 3) Sie bestellt den Vorstand, nimmt Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Jahres entgegen und entscheidet über alle Fragen, die für den Bestand des Vereins entscheidend sind. 4) Sie bestellt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die Kassenprüfungen durchführen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis in Kenntnis setzen. Auch kann der Vorstand zwei Mitglieder zur Kassenprüfung auffordern, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen. 5) Bei Ereignissen, die den Bestand des Vereins gefährden, haben die Mitglieder das Recht, den Vorstand zur Erinnerung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu veranlassen. Wird dem wiederholten Ersuchen nicht stattgegeben, so können die Mitglieder eine außer- ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu beiden Maßnahmen müssen mindestens Dreivierter der Mitglieder schriftlich ihre Einwilligung erklärt haben. 6) Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die §§ 22 und 23 finden entsprechend Anwendung.

§   13 Berufung

1) Die Mitgliederversammlung ist eine Woche vor ihrem Zusammentreffen in der Tagespresse oder durch schriftliche Ladung der Mitglieder einzuberufen.
2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) mindestens einmal im Jahr zur Jahreshauptversammlung b) in besonderen Fällen zur außerordentlichen Hauptversammlung (Einberufung  mindestens  drei  Tage  vor  dem  Zusammentreffen)
3) In der Berufung ist genau anzugeben:
a) Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung b) Tagesordnung unter Angabe der Tagespunkte und des Gegenstandes der Beschlussfassung

§   14 Durchführung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

1) Der erste Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter regelt die Durchführung der Mitgliederversammlung. 2) Beschlüsse werden in freier Wahl mit  einfacher  Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten wirksam. 3) Beschlüsse sind vor der Abstimmung schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. 4) Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich: a) bei Rechtsgeschäften gemäß § 10 b) bei Satzungsänderungen

V. Das Mitglied

§   15 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Jeder Person kann gemäß § 3 die Mitgliedschaft im Verein erwerben, falls nicht zwingende Gründe gegen die Aufnahme sprechen. Die Entscheidung liegt beim Vorstand. 2) Formelle Voraussetzungen des Erwerbs der Mitgliedschaft sind: a) schriftliche Anmeldung b) Zahlung der Aufnahmegebühr

§   16 Rechte des  Mitglieds

1) Jedes Mitglied ist innerhalb des Vereins gleichberechtigt. 2) Die ordnungsgemäß erworbene Mitgliedschaft hat folgende Rechte zum Inhalt: a) Ausübung des Tennissports gemäß der Platzordnung
b) Förderung bei besonderen sportlichen Leistungen c) Teilnahme an der Mitgliederversammlung und allen sonstigen Vereinsveranstaltungen d) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern das Mitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§   17 Pflichten des  Mitglieds

1) Treuepflicht des Mitglieds gegenüber dem Verein zur Verwirklichung des Vereinszweckes und Wahrung der Vereinsinteressen. 2) Zahlung der festgesetzten Saison-(Jahres-)Beiträge 3) Über die Höhe der Beiträge für aktive und passiver Mitglieder, Jugendliche, Studenten entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein entsprechender Vorstandsbeschluss hierüber ist der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen. 4) Beachtung der vom Vorstand genehmigten Spiel- und Platzordnung

§   18 Ordnungsstrafen

Der Vorstand kann bei geringfügigen Verstößen gegen die Satzung oder die Spiel- und Platzordnung verhängen: 1) gegen Aktiver: Ausschluss vom Spielbetrieb bis zu vier Wochen oder eine Ordnungsstrafe von DM 20,00 2) gegen Passive: Verlust der Mitgliedsrechte bis zu drei Monaten oder eine Ordnungsstrafe bis zu DM 50,00

§   19 Austritt

1) Jedes Mitglied ist nur berechtigt zum 31. Dezember eines jeden Jahres aus dem Verein auszutreten. 2) Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich bis zum 01. Dezember zu übersenden. 3) Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein hat der Austretende zu begleichen. Da der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist, muss in jedem Falle der Saisonbetrag gezahlt werden.

§ 20 Ausschluss

1) Der  Vorstand  kann  bei  schweren Verstößen gegen die Satzung  ein Mitglied ausschließen. 2) Dem Mitglied ist vor Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich  zu den Anschuldigungen  in  einer  hierzu  einberufenen  Vorstandssitzung zu äußern und sich zu verteidigen.

§   21 Ehrenmitgliedschaft

1) Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein strenger Maßstab ist anzulegen. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Urkunde auszustellen. 2) Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei und hat freien Zutritt zu den Veranstaltungen des Vereins. 3) Die Entziehung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn sich das Ehrenmitglied einer schweren Verfehlung gegen die Vereinsinteressen schuldig gemacht hat. 4) Über die Entziehung entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Vorstand durch einen einstimmigen Beschluss. Der § 20/2 gilt  analog.
VI. Satzungsänderung, Auflösung und Vermögensverfall des Vereins

§   22 Satzungsänderung

1) Die Satzung kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Satzungsänderung ist dem Amtsgericht zur Eintragung zu melden. 2) In Notzeiten (Krieg und dergl.) ist die Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung nur beschlussfähig, wenn Zweidrittel der Mitglieder des Vereins erschienen sind.

§   23 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden, solange zehn Mitglieder der Auflösung widersprechen. 2) Zur Herbeiführung eines Auflösungsbeschlusses muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, deren Tagesordnung als alleinigen Punkt „Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins“ enthält. 3) Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.

§ 24 Vermögensanfall Nach dem wirksamen Auflösungsbeschluss hat der erste Vorsitzende: 1) die Auflösung dem Amtsgericht zur Eintragung anzumelden; 2) das  Vermögen  nach  Begleichung  der  Passiva und nach Ablauf des Sperrjahres der Stadt Fulda zu übereignen; 3)  Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver- wendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Fulda, die das Vermögen für Zwecke des Fuldaer Sportlebens zu verwenden hat.

VII. Schlussvorschrift

§   25 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung nebst Änderungen tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.